Häufig gestellte Fragen

Was ist das Wohn-/ Hausgeld?

Wohn-/ Hausgeld zahlt jeder Wohnungseigentümer. Die Höhe des Wohn-/ Hausgeldvorschusses wird in einem Wirtschaftsplan festgelegt, der vom Verwalter aufgestellt und von der WE-Gemeinschaft genehmigt wird. Die Höhe des monatlichen Wohn-/ Hausgeldvorschusses ergibt sich aus den umlagefähigen Kosten (gemäß §1,2 BetrKV) und nicht umlagefähigen Kosten (z. B. Erhaltungsrücklage, Verwaltungshonorar, Kontoführungsgebühren etc.). Über die Wohn-/ Hausgeldvorschüsse wird nach Abschluss des Wirtschaftsjahres abgerechnet und Überschüsse erstattet bzw. Nachschüsse eingefordert. Die Wohn-/ Hausgeldvorschüsse sollten unbedingt vor einem Wohnungskauf bekannt sein und eingeplant werden.

Was ist eine Eigentümerversammlung?

Eine jährliche, ordentliche WE-Versammlung ist gesetzlich vorgeschrieben, soweit keine anderslautende Vereinbarung in der Teilungserklärung/ Gemeinschaftsordnung besteht. Hier treffen die Wohnungseigentümer Entscheidungen und Beschlüsse, wie z. B. die Genehmigung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplanes, die Verwalterbestellung oder notwendige Instandhaltungs- / Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen. In dringenden Angelegenheiten kann auch eine außerordentliche WE-Versammlung einberufen werden, Regelungen hierzu finden sich üblicherweise in der Teilungserklärung/ Gemeinschaftsordnung, um z. B. akute Instandsetzungs- / Instandhaltungsmaßnahmen zu besprechen und zu beschließen.

Wie können Anträge zur Wohnungseigentümerversammlung gestellt werden?

Grundsätzlich ist ein schriftlicher Antrag mit Begründung erforderlich (gerne per E-Mail, Telefax oder Postbrief), damit Anträge vorbereitet und vorgetragen werden können.

Im Service-Center haben wir Ihnen ein Kontaktformular zur Verfügung gestellt.

Wie erfahre ich von Beschlüssen?

Über gefasste Beschlüsse der WE-Gemeinschaft ist vom Verwalter ein Protokoll anzufertigen. Über die gefassten Beschlüsse kann der Wohnungseigentümer sich beim Verwalter erkundigen, da der Versand von Protokollen nicht zwingend zu den gesetzlichen Aufgaben des Verwalters gehören. Den Versand der Protokolle bieten wir als grundsätzliche Dienstleistung, ohne Mehrkosten, unseren Kunden:innen an.

Die Bankverbindung hat sich geändert?

Hat sich Ihre Bankverbindung geändert, teilen Sie uns die Änderung bitte schriftlich und zeitnah mit, damit wir Ihre Stammdaten entsprechend ändern und berücksichtigen können. Erlischt die hinterlegte Bankverbindung und der Wohn-/ Hausgeldvorschuss kann nicht mehr eingezogen werden, kommt es zu Mehrkosten zu Lasten des Wohnungseigentümers als Verursacher. Hierbei handelt es sich um eine Bringschuld des Wohnungseigentümers.

Die Anschrift oder die Kontaktdaten haben sich geändert?

Haben sich Ihre Anschrift oder Ihre Kontaktdaten geändert, teilen Sie uns die Änderungen bitte schriftlich und zeitnah mit, damit wir Ihre Stammdaten entsprechend ändern können. Sollten Sie uns Änderungen nicht mitteilen, erhalten Sie u. U. keine für Sie notwendigen Informationen oder Unterlagen. Hierbei handelt es sich um eine Bringschuld des Wohnungseigentümers.

Was muss beim Wohnungsverkauf berücksichtigt werden?

Informieren Sie unbedingt den Verwalter schriftlich über den Verkauf Ihrer Wohnung, sofern dies nicht automatisch über den beurkundenden Notar erfolgt, und teilen Sie dem Verwalter sämtliche Daten mit, insbesondere

  • vollständigen Namen
  • vollständige Anschrift
  • möglichst vorliegende Kontaktdaten (Telefon, E-Mail, etc.)
  • eine Abschrift des Kaufvertrages

Nach Beurkundung und Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch legen Sie dem Verwalter bitte zwingend die Eintragungsbekanntmachung des zuständigen Amtsgerichts vor (Käufer = aktueller Eigentümer// Verkäufer = historischer Eigentümer), damit der Verwalter eine Änderung der Stammdaten vornehmen kann.

Was muss bei einem Mieter-/ Nutzerwechsel berücksichtigt werden?

Informieren Sie unbedingt den Verwalter schriftlich über Kündigungen oder Neuvermietungen Ihrer Wohnung und teilen Sie dem Verwalter insbesondere folgende Daten mit:

  • vollständigen Namen des Mieters/ Nutzers
  • vollständige Anschrift des Mieters/ Nutzers
  • vorliegende Kontaktdaten (Telefon, E-Mail, etc.)
  • Anzahl der ausziehenden bzw. einziehenden Personen
  • Stichtag des Auszugs bzw. Einzugs
  • Zählerstände von Heizung, Warm- und Kaltwasser, soweit vorhanden oder Beauftragen Sie den Verwalter mit einer (kostenpflichtigen) Zwischenablesung

Im Service-Center haben wir Ihnen ein Kontaktformular zur Verfügung gestellt.

Dürfen Arbeiten am Gemeinschaftseigentum einfach beauftragt werden?

Nein! Schäden oder Mängel am Gemeinschaftseigentum sind zwingend dem Verwalter zu melden. Dies während der Bürozeiten gerne telefonisch. Außerhalb der Bürozeiten gerne über unser Kontaktformular im Service-Center. Sollte trotzdem selbst ein Handwerker beauftragt werden gilt grundsätzlich „Wer die Musik bestellt, zahlt“.

Wie kann die Verwaltung in Notfällen erreicht werden?

Eine Notfall-Telefonnummer bieten wir noch nicht an!

Bei Notfällen, z. B. einem Wasserschaden, nehmen Sie Kontakt zu einem unserer Partner (Firma Ortro oder BTUH) auf, damit die Schadenursache lokalisiert und Beseitigung werden kann. Informieren Sie den Verwalter schriftlich über den Schaden, damit am nächsten Werktag weitere, erforderliche Schritte eingeleitet werden können.

! Bei Feuer, Hochwasser, etc. ist unverzüglich die Feuerwehr unter 112 zu benachrichtigen.

! Bei Gasgeruch im Haus verständigen Sie bitte den zuständigen Energieversorger.

Im Service-Center haben wir Ihnen ein Kontaktformular zur Verfügung gestellt. Sollte sich später herausstellen, dass es sich nicht um einen Notfall handelt, gilt grundsätzlich „Wer die Musik bestellt, zahlt“.

Wer zahlt die Kosten für die Verwalterzustimmung?

Wer zahlt die Kosten für die Verwalterzustimmung beim Verkauf einer Eigentumswohnung? Ist gemäß Teilungserklärung/ Gemeinschaftsordnung vereinbart, dass zur Veräußerung von Wohnungseigentum die Zustimmung des Verwalters erforderlich ist, so sind die Zustimmungskosten von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu tragen. Soll der Verkäufer allein für die Kosten aufkommen, kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit einfacher Mehrheit die Kostentragungspflicht beschließen.

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